Satzung Baraza e.V. vom 6. Juni 2017
§ 1 – Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen "Baraza" und erhält nach Eintragung in das Vereinsregister den Zusatz "e.V.". Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
2. Sitz des Vereins ist München.
3. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Zweck, Aufgaben und Ziele
1. Zweck des Vereins ist die Förderung friedlicher internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, Religion und des Völkerverständigungsgedankens.
2. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Anregung, Förderung oder Durchführung folgender Maßnahmen:
2.1 Seminare, Konferenzen, Informations- und Diskussionsveranstaltungen in Deutschland und anderen Ländern in den Bereichen Kultur, Religion, Pädagogik und Wissenschaft
2.2 internationale Verbreitung von Kenntnissen und Publikationen renommierter Institutionen und Persönlichkeiten über den erfolgreichen interkulturellen und interreligiösen Dialog
2.3 Anregung und Förderung von Aktivitäten und der Erstellung von Materialien zur Verbesserung des gegenseitigen Verständnisses zwischen den Religionen und Kulturen.
2.4 Wechselseitige Besuche von Wissenschaftlern, Journalisten, Künstlern, Studenten und Jugendlichen sowie deren Organisation und wissenschaftliche Betreuung
2.5 Förderung und Durchführung von Ausstellungen und kulturellen Veranstaltungen, deren Ziele dem Zweck der Gesellschaft nach §2 Absatz1 entsprechen
2.6 Unterstützung der internationalen Kooperation von Institutionen, Einrichtungen, Persönlichkeiten und Wissenschaftlern, welche im Bereich der Förderung friedlicher internationaler Gesinnung, der Toleranz auf allen Gebieten der Kultur, Religion und des Völkerverständigungsgedankens aktiv sind.
2.7. Sammeln und Verbreiten positiver Beispiele gelungener Völkerverständigung.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke (§ 2) verwendet werden. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Gesellschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines.
§ 3 - Mitgliedschaft
1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die zur Unterstützung der Ziele und Arbeit des Vereins bereit ist.
2. Über die Aufnahme der Mitglieder entscheidet der Vorstand auf schriftlichen Antrag.
3. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, der nur zum Ende eines Kalenderhalbjahres möglich und dem Vorstand vor dessen Ablauf schriftlich mitzuteilen ist, oder durch Ausschluss, der vom Vorstand mit Zweidrittelmehrheit zu beschließen ist. Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats Einspruch eingelegt werden.
4. Jede Tätigkeit von Mitgliedern in der Gesellschaft ist grundsätzlich ehrenamtlich. Der Vorstand kann für seine Tätigkeit eine angemessene Vergütung erhalten.
§ 4 - Finanzierung
1. Der Verein finanziert sich aus Beiträgen, Spenden und Zuwendungen.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge wird von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag
des Vorstandes festgesetzt.
3. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 - Organe
Organe des Vereins sind:
1. das geschäftsführende Präsidium (Vorstand)
2. die Mitgliederversammlung
§ 6 – Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus folgenden Mitgliedern:
- dem Präsidenten
- den Vizepräsidenten
- dem Generalsekretär
- und dem Schatzmeister
Der Vorstand handelt im Sinne von § 26 BGB. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des Vorstandes, darunter der Präsident oder der Generalsekretär, vertreten. Überweisungen werden immer durch zwei Vorstandsmitglieder autorisiert. Eine Minimalgrenze wird vom Vorstand festgelegt.
2. Der Präsident wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt; ebenso der Generalsekretär, der Vizepräsident und der Schatzmeister, letztere jedoch längstens bis zur Neuwahl des Präsidenten. Wiederwahl und Abwahl sind möglich. Nach Ablauf der satzungsmäßigen Amtszeit bleiben die Mitglieder des Vorstandes so lange im Amt, bis gemäß den Bestimmungen dieser Satzung eine neue Wahl stattgefunden hat.
3. Die Führung der laufenden Geschäfte obliegt dem Generalsekretär. Er ist ausdrücklich nicht von §181 BGB befreit.
4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom Präsidenten - bei dessen Verhinderung vom Vizepräsidenten - schriftlich, fernschriftlich oder telefonisch unter Angabe der Tagesordnung mit einer Einberufungsfrist von 14 Tagen einberufen und geleitet werden.
Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der jeweiligen Mitglieder des Vorstandes, darunter der Präsident oder der Generalsekretär, anwesend ist. Entschieden wird mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Sitzungsleiters. Ein Beschluss kann unter Verzicht auf die Einberufungsfrist oder auf schriftlichem Wege gefasst werden, wenn alle Mitglieder des Vorstandes dem Verfahren zustimmen.
5. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf seiner Amtszeit aus, kann der Vorstand einen Nachfolger für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen wählen.
6. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Rechnungsprüfer, die nicht Mitglied des Vorstands sein dürfen. Die Rechnungsprüfer haben die Kasse des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand schriftlich Bericht zu erstatten. Die Rechnungsprüfer legen der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht vor und empfehlen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Vorstands.
7.Der Vorstand kann für Sonderaufgaben oder für einzelne Sachgebiete Kommissionen einsetzen. Diese legen nach Beratung und Abstimmung dem Vorstand ihre Vorschläge vor.
§ 7 - Mitgliederversammlung
1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt.
2. Der Vorstand kann bei Bedarf außerordentliche Mitgliederversammlungen einberufen. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies von einem Viertel aller Mitglieder beantragt wird.
3. Die Einladung erfolgt durch den Präsidenten schriftlich unter Angabe von Ort, Zeit und Tagesordnung mindestens drei Wochen vor dem Termin der Mitgliederversammlung.
4. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehört insbesondere:
- die Entlastung des Vorstandes nach Vorlage des Geschäfts- und Kassenberichtes sowie
- des Rechnungsprüfungsberichtes
- die Wahl der Mitglieder des Vorstands
- die Wahl der Rechnungsprüfer
- die Billigung des Haushaltsplanes
- die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
5. Die Mitgliederversammlung wird vom Präsidenten geleitet, bei seiner Verhinderung vom Vizepräsidenten oder dem Generalsekretär. Über die Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Sitzungsleiter gemeinsam mit dem Generalsekretär unterzeichnet wird. Mitglieder können die Protokolle einsehen.
6. Jedes Mitglied ist stimmberechtigt und hat eine Stimme. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des die Sitzung gemäß § 7 (5) leitenden Präsidiumsmitglieds. Satzungsänderungen bedürfen der Zweidrittelmehrheit der abgegebenen Stimmen. Jedes Mitglied kann seine Stimme durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen, jedoch kann ein anwesendes Mitglied nicht mehr als fünf nicht anwesende Mitglieder vertreten.
7. Auch ohne Versammlung der Mitglieder ist eine schriftliche Beschlussfassung möglich, wenn nicht mehr als ein Drittel der Mitglieder innerhalb von vier Wochen nach Absendung einem schriftlichen Beschlussantrag des geschäftsführenden Präsidiums widerspricht.
§ 8 - Auflösung der Gesellschaft
Über die Auflösung des Vereins kann nur eine hierzu besonders einberufene Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit beschließen.
Bei Auflösung oder Aufhebung der Gesellschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Deutsch-Omanische Gesellschaft e.V.,
c/o Oman Studies Center, Kronenstrasse 69, 10117 Berlin,
Steuernummer 27/663/63516 · FA Berlin für Körperschaften I
die es unmittelbar und ausschließlich für steuerbegünstigte Zwecke zu verwenden hat.